Beglaubigte Übersetzung 2026: Was sie ist, wer sie anfertigen darf und was sie kostet

Standesamt, Ausländerbehörde, Familienkasse oder Gericht: Sobald ein Dokument nicht auf Deutsch ist, fällt früher oder später das Wort „beglaubigte Übersetzung“. Was genau dahintersteckt, wer sie anfertigen darf und was sie kosten darf, ist vielen unklar. Dieser Ratgeber erklärt es vollständig, mit den Gesetzesgrundlagen, echten Preisrechnungen und den Fällen, in denen Sie gar keine Übersetzung brauchen.
Kurz gesagt
- Was: Eine beglaubigte (fachlich korrekt: bestätigte) Übersetzung ist eine Übersetzung, deren Richtigkeit und Vollständigkeit ein gerichtlich ermächtigter oder beeidigter Übersetzer mit Vermerk, Unterschrift und in der Regel Stempel bestätigt.
- Wer: Nur Übersetzer, die von einem Gericht eines Bundeslandes ermächtigt, beeidigt oder öffentlich bestellt wurden. Ihre Übersetzungen werden bundesweit verwendet, nicht nur im eigenen Land. Prüfen können Sie das kostenlos auf justiz-dolmetscher.de.
- Kosten: Gerichte und Behörden zahlen nach § 11 JVEG seit 1. Juni 2025 1,95 € je angefangene 55 Anschläge (Grundhonorar). Privat gilt freie Preisvereinbarung; bei uns pro Seite höchstens 49,90 €, Vermerk, Stempel und Versand inklusive.
- Vorlage: Ein Foto oder Scan genügt meist. Der Vermerk weist aus, dass nicht nach dem Original übersetzt wurde. Als PDF mit qualifizierter elektronischer Signatur (QES) ist die Übersetzung auch digital gültig.
Ehrlicher Hinweis: Nicht jedes fremdsprachige Dokument braucht eine Übersetzung. Mehrsprachige Urkunden nach CIEC-Übereinkommen, etwa der türkische „Formül A“, und EU-Urkunden mit mehrsprachigem Formular kommen oft ohne aus. Fragen Sie die Behörde, bevor Sie zahlen.
Was ist eine beglaubigte Übersetzung?
Im Alltag sagt man „beglaubigte Übersetzung“. Die Gesetze sprechen meist von einer Übersetzung, deren Richtigkeit und Vollständigkeit ein ermächtigter Übersetzer „bescheinigt“ oder „bestätigt“. Gemeint ist immer dasselbe: eine vollständige Übersetzung, auf der ein staatlich ermächtigter Übersetzer mit seiner Unterschrift für den Inhalt einsteht. Andere Bezeichnungen sind „bestätigte“, „beeidigte“ oder „amtlich anerkannte“ Übersetzung.
Wichtig ist die Abgrenzung: Die Übersetzung bestätigt nicht, dass Ihre Urkunde echt ist. Sie bestätigt nur, dass der deutsche Text dem fremdsprachigen Text entspricht. Ob die Urkunde selbst eine Apostille oder Legalisation braucht, ist eine eigene Frage. Am Beispiel der ukrainischen und syrischen Urkunden sehen Sie, wie unterschiedlich das sein kann.
Wo das Gesetz die Übersetzung verlangt
| Rechtsgrundlage | Gilt für | Was dort steht |
|---|---|---|
| § 23 VwVfG | Bundesbehörden; die Länder haben gleichlautende Regeln | Die Amtssprache ist Deutsch. Die Behörde soll eine Übersetzung verlangen, in begründeten Fällen eine beglaubigte oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer. |
| § 19 SGB X | Jobcenter, Krankenkasse, Rentenversicherung, Familienkasse im Sozialrecht | Gleiche Regel; zusätzlich: Die Behörde verlangt eine Übersetzung nur, wenn sie das Dokument nicht selbst verstehen kann. |
| § 142 Abs. 3 ZPO | Zivilgerichte | Das Gericht kann eine Übersetzung durch einen nach Landesrecht ermächtigten oder öffentlich bestellten Übersetzer anordnen. Ist sie bescheinigt, gilt sie als richtig und vollständig. Der Gegenbeweis bleibt möglich. |
Zwei Punkte aus diesen Normen sind für Sie praktisch wichtig. Erstens: Die Behörde setzt eine Frist. Halten Sie sie nicht ein, darf sie selbst übersetzen lassen und Ihnen die Kosten in Rechnung stellen. Zweitens: Eine beglaubigte Übersetzung ist nach dem Wortlaut nur „in begründeten Fällen“ Pflicht. Bei Personenstandsurkunden, Gerichtsentscheidungen und Zeugnissen ist das in der Praxis fast immer der Fall. Bei einfachen Belegen wie Kontoauszügen reicht manchmal eine einfache Übersetzung. Fragen kostet nichts.
Wer darf beglaubigt übersetzen?
Ermächtigt, beeidigt oder öffentlich bestellt wird ein Übersetzer von der Justiz eines Bundeslandes, je nach Land vom Präsidenten eines Landgerichts oder Oberlandesgerichts. Voraussetzung sind eine nachgewiesene Fachprüfung, persönliche Zuverlässigkeit und Sprachkenntnisse in beiden Richtungen. Die Bezeichnungen unterscheiden sich:
- Nordrhein-Westfalen: „ermächtigter Übersetzer“, ermächtigt durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts (§ 33 JustG NRW).
- Bayern: „öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer“ (Art. 62 AGGVG).
- Hessen und die übrigen Länder: eigene Landesgesetze mit ähnlichen Voraussetzungen, teils mit Ermächtigung durch das Landgericht.
Oft wird das Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) genannt, das seit 1. Januar 2023 bundesweit gilt. Es regelt aber nur Dolmetscher für mündliche Verhandlungen vor Gericht. Für schriftliche Übersetzungen bleibt das Landesrecht maßgeblich.
Gilt die Übersetzung auch in einem anderen Bundesland?
Ja. § 142 ZPO verweist auf Übersetzer, die „in einem Land“ nach Landesrecht ermächtigt sind, und das Auswärtige Amt hält fest, dass Übersetzungen von in Deutschland öffentlich bestellten oder anerkannten Übersetzern in der Regel anerkannt werden. Eine Übersetzung eines in Hessen ermächtigten Übersetzers können Sie also beim Standesamt in Hamburg oder bei der Ausländerbehörde in München einreichen. Es gibt keine Pflicht, einen Übersetzer am eigenen Wohnort zu beauftragen.
Und Übersetzungen aus dem Ausland?
Hier entscheidet die deutsche Behörde nach eigenem Ermessen. Laut Auswärtigem Amt sind Übersetzungen kein öffentliches Dokument, sondern eine Sachverständigenleistung; deshalb gibt es für sie weder Apostille noch Legalisation. Eine in der Türkei angefertigte, notariell bestätigte Übersetzung („noter onaylı tercüme“) wird mal akzeptiert, mal nicht. Der Notar bestätigt dort meist nur die Identität und Unterschrift des Übersetzers, nicht dessen Ermächtigung durch ein deutsches Gericht. Wer kein Risiko eingehen will, lässt in Deutschland übersetzen.
Bestätigungsvermerk, Vorlage und digitale Übersetzung
Was die Übersetzung „beglaubigt“ macht, ist der Bestätigungsvermerk am Ende. In Nordrhein-Westfalen schreibt § 34 JustG NRW den Wortlaut vor:
Andere Länder formulieren leicht anders, der Inhalt ist überall gleich. Ein korrekter Vermerk enthält:
- die Bestätigung, dass die Übersetzung richtig und vollständig ist,
- die Ausgangssprache und die Stellung des Übersetzers mit dem ermächtigenden Gericht,
- Ort, Datum und Unterschrift, in vielen Ländern zusätzlich den Stempel (in Bayern ausdrücklich vorgeschrieben),
- einen Hinweis, wenn das übersetzte Dokument kein Original ist oder nur ein Teil übersetzt wurde,
- Hinweise auf Auffälligkeiten der Vorlage, etwa unleserliche Stellen, Änderungen oder Auslassungen.
Original, Kopie oder Foto: was genügt?
Sie müssen Ihr Original in der Regel nicht aus der Hand geben. Das Landesamt für Pflege in Bayern etwa erlaubt ausdrücklich, dem Übersetzer die Unterlagen als Scan zu schicken; der Übersetzer bestätigt, nach welcher Vorlage er übersetzt hat. Das deckt sich mit dem NRW-Recht: Der Vermerk muss nur offenlegen, dass kein Original vorlag. Die Behörde vergleicht die Übersetzung dann mit Ihrem Original, das Sie beim Termin zeigen.
| Vorlage | Geeignet? | Was im Vermerk steht |
|---|---|---|
| Original (Papier) | Ja | Übersetzung nach vorgelegtem Original |
| Foto oder Scan, gut lesbar | Ja, Standardfall | Übersetzung nach vorgelegter Kopie bzw. Abbildung |
| e-Devlet-Dokument mit Barcode (PDF) | Ja | Barcode-Nummer wird mitübersetzt; die Behörde kann online prüfen |
| Unscharfes Handyfoto, abgeschnittene Ränder | Nein | Fehlende Stellen müssten als unleserlich vermerkt werden |
| Amtlich beglaubigte Kopie | Nur wenn verlangt | Manche Anerkennungsstellen wollen das ausdrücklich |
Digitale beglaubigte Übersetzung mit QES
Die Landesgesetze lassen die elektronische Form zu. § 34 JustG NRW verweist dafür auf § 126a BGB, also die qualifizierte elektronische Signatur. Art. 62 AGGVG in Bayern sagt es noch deutlicher: Bei elektronischer Übermittlung ersetzt die QES Unterschrift und Stempel. Ein solches PDF ist rechtlich eine vollwertige beglaubigte Übersetzung.
Ein Ausdruck des PDF ist dagegen nur eine Kopie, denn die Signatur ist nur in der Datei prüfbar. Das QES-PDF ist deshalb ideal für Online-Anträge, Upload-Portale und E-Mail-Einreichungen. Verlangt eine Behörde ausdrücklich Papier, bestellen Sie die Papierfassung. Bei uns erhalten Sie auf Wunsch beides.
Unsicher, ob Ihre Behörde Papier oder PDF will und welche Seiten wirklich nötig sind? Schicken Sie ein Foto, wir sagen es Ihnen kostenlos.
Per WhatsApp fragenKosten und Lieferzeit: JVEG-Zeilen oder Seitenpreis
Es gibt keine gesetzliche Preisliste für private Kunden. Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) regelt nur, was Gerichte und Behörden zahlen, wenn sie selbst einen Übersetzer beauftragen. Viele Übersetzer orientieren sich trotzdem daran. Seit dem 1. Juni 2025 gelten nach § 11 JVEG diese Sätze, jeweils für angefangene 55 Anschläge (eine „Normzeile“):
| Fall nach § 11 JVEG | bis 31.05.2025 | seit 01.06.2025 |
|---|---|---|
| Grundhonorar (Text editierbar elektronisch geliefert) | 1,80 € | 1,95 € |
| Erhöhtes Honorar (Papier, Scan, Foto) | 1,95 € | 2,15 € |
| Besonders erschwert, Grundhonorar | 1,95 € | 2,15 € |
| Besonders erschwert, erhöhtes Honorar | 2,10 € | 2,30 € |
„Besonders erschwert“ ist eine Übersetzung etwa bei Fachterminologie, schlechter Lesbarkeit, besonderer Eilbedürftigkeit oder einer in Deutschland selten verwendeten Sprache. Gezählt wird grundsätzlich der Zieltext. Pro Auftrag beträgt das Honorar mindestens 20 €.
Rechenbeispiel: eine typische Seite
Ein türkischer Personenstandsregisterauszug oder ein Gerichtsbeschluss hat auf Deutsch schnell 2.000 Anschläge pro Seite. Sie schicken ein Foto, also gilt das erhöhte Honorar: 2.000 geteilt durch 55 ergibt 37 angefangene Zeilen, mal 2,15 € sind 79,55 € für diese eine Seite. Ein dicht beschriebener Vukuatlı Nüfus Kayıt Örneği mit vielen Einträgen liegt oft deutlich darüber.
Der Nachteil des Zeilenmodells für Sie: Den Endpreis kennen Sie erst nach der Übersetzung. Beim Seitenpreis wissen Sie ihn vorher. Bei uns kostet jede Seite des Ausgangsdokuments höchstens 49,90 €, unabhängig davon, wie dicht sie beschrieben ist. Bestätigungsvermerk, Stempel und Versand sind enthalten. Den genauen Betrag nennen wir vor Auftragsbeginn. Einzelheiten stehen auf unserer Preisseite.
Wie lange dauert es?
Die Übersetzung selbst ist meist schneller erledigt als der Postweg. Bei uns liegt die übliche Lieferzeit bei 3 bis 7 Werktagen, auf Wunsch per Express. Das QES-PDF ist sofort nach Fertigstellung da, das Papierexemplar folgt per Post. Planen Sie bei Fristen der Behörde den Versand mit ein und fragen Sie, ob das PDF vorab genügt.
Wann Sie keine beglaubigte Übersetzung brauchen
Das ist der Teil, über den Übersetzungsbüros selten sprechen. Es gibt mehrere Fälle, in denen Sie Geld sparen können:
| Situation | Übersetzung nötig? | Hinweis |
|---|---|---|
| Türkische Personenstandsurkunde als mehrsprachiger Auszug (Formül A Geburt, Formül B Ehe, Formül C Tod) | Meist nein | Die Türkei ist Vertragsstaat des CIEC-Übereinkommens Nr. 16 von 1976. Diese Auszüge sind in Deutschland von Förmlichkeiten befreit und mehrsprachig. |
| Urkunde aus einem EU-Staat mit mehrsprachigem Formular nach VO (EU) 2016/1191 | Meist nein | Das Formular dient als Übersetzungshilfe für Geburt, Ehe, Tod, Wohnsitz, Straffreiheit u. a. Gilt nur zwischen EU-Staaten, also nicht für die Türkei. |
| Dokumente der türkischen Konsulate in Deutschland | Inhaltlich ja | Sie sind von Legalisation befreit (Europäisches Übereinkommen von 1968), eine Übersetzung kann trotzdem verlangt werden. |
| Englische Diplome und Zeugnisse | Oft nein | Viele Anerkennungsstellen, Hochschulen und Arbeitgeber akzeptieren Englisch. Das bayerische Landesamt für Pflege etwa verzichtet bei Diplomen aus Drittstaaten auf Englisch, Französisch, Spanisch und Portugiesisch auf die Übersetzung. |
| Einfache Belege im Sozialrecht (Kontoauszug, Mietquittung) | Fragen | Nach § 19 SGB X nur, wenn die Behörde den Inhalt nicht versteht; oft reicht eine einfache Übersetzung. |
| Gerichtsentscheidung, Scheidungsurteil, Zeugnis in Türkisch | Ja | Hier wird fast immer eine beglaubigte Übersetzung verlangt. |
Ein Beispiel aus dem Familienrecht: Für die Anerkennung einer türkischen Scheidung brauchen Sie das Urteil mit Rechtskraftvermerk in beglaubigter Übersetzung. Die Geburtsurkunde der Kinder können Sie dagegen oft als Formül A vorlegen und sich die Übersetzung sparen. Beim Umschreiben eines türkischen Führerscheins gelten wieder eigene Regeln der Fahrerlaubnisbehörde. Und wer Kindergeld für Kinder im Ausland beantragt, trifft bei der Familienkasse auf § 19 SGB X; wie das konkret aussieht, zeigt unser Ratgeber zu Kindergeld und bulgarischen Dokumenten.
Ein Vorbehalt bleibt: Auch bei mehrsprachigen Formularen kann die Behörde eine Übersetzung verlangen, wenn handschriftliche Zusätze oder Randvermerke nur in der Fremdsprache stehen. Zeigen Sie die Urkunde vorher und lassen Sie sich die Antwort schriftlich geben.
Übersetzer prüfen und typische Fehler vermeiden
Die Landesjustizverwaltungen führen eine gemeinsame, öffentliche Datenbank: justiz-dolmetscher.de. Dort stehen alle allgemein beeidigten, öffentlich bestellten oder ermächtigten Dolmetscher und Übersetzer der Bundesländer. So prüfen Sie einen Übersetzer in zwei Minuten:
- Nachnamen und Sprache eingeben, optional den Ort.
- Treffer anklicken: Sie sehen die Sprachen und Kontaktdaten.
- Abgleichen, ob Name, Sprache und ermächtigendes Gericht mit dem Bestätigungsvermerk übereinstimmen.
- Bei Agenturen fragen, wer die Übersetzung unterschreibt. Unterschreiben muss immer eine ermächtigte Person, nicht „das Büro“.
Die Datenbank listet sowohl Dolmetscher als auch Übersetzer. Für eine schriftliche beglaubigte Übersetzung braucht es die Ermächtigung als Übersetzer. Im Zweifel fragen Sie den Übersetzer nach seiner Urkunde. Auch ein Blick auf die Website hilft: Wer ermächtigt ist, nennt in der Regel das Gericht.
Die häufigsten Fehler
- Alles übersetzen lassen, bevor die Behörde gefragt wurde: Oft reichen zwei Seiten oder ein mehrsprachiger Auszug. Das spart schnell dreistellige Beträge.
- Notarielle Übersetzung aus der Türkei mitbringen: Sie kann akzeptiert werden, muss aber nicht. Bei Ablehnung zahlen Sie doppelt.
- Ausdruck des QES-PDF einreichen: Auf Papier ist die Signatur nicht prüfbar. Entweder PDF digital hochladen oder Papierfassung bestellen.
- Namen nicht wie im Pass: Die Übersetzung sollte die Schreibweise aus Pass oder Aufenthaltstitel übernehmen, mit ş, ğ, ı. Schicken Sie eine Passkopie mit.
- Schlechtes Foto: Abgeschnittene Stempel oder Ränder führen zu Vermerken wie „unleserlich“ und zu Rückfragen.
- Übersetzung ohne Original zum Termin: Die Behörde will vergleichen. Nehmen Sie das Original immer mit, auch wenn die Übersetzung vom Scan stammt.

„In den letzten 16 Monaten haben wir rund 4.800 Aufträge bearbeitet, die große Mehrheit Türkisch–Deutsch, dazu mehr als 15 weitere Sprachen. Die meisten Rückfragen von Behörden entstehen nicht durch die Übersetzung, sondern vorher: falsches Dokument, fehlende Seite, Name anders geschrieben als im Pass. Deshalb schauen wir uns jede Vorlage zuerst an und sagen Ihnen, was die Behörde wirklich braucht. Wenn ein Formül A reicht, sagen wir das auch.“
Ali Harun BalkayaErmächtigter Übersetzer, Balkaya Übersetzungen, Wuppertal
Beglaubigte Übersetzung zum Festpreis
Foto schicken, Festpreis erhalten. Wir sagen Ihnen vorher, welche Seiten wirklich nötig sind.
- Pro Seite höchstens 49,90 €, Bestätigungsvermerk, Stempel und Versand inklusive
- 3–7 Werktage, auf Wunsch Expresslieferung
- PDF mit qualifizierter elektronischer Signatur (QES) für Online-Anträge
- Bundesweit verwendbar bei Standesämtern, Ausländerbehörden, Familienkassen und Gerichten
Häufige Fragen
Ist eine „beglaubigte“ und eine „bestätigte“ Übersetzung dasselbe?
Kann ein Notar in Deutschland meine Übersetzung beglaubigen?
Muss der Übersetzer in meinem Bundesland ermächtigt sein?
Wie lange ist eine beglaubigte Übersetzung gültig?
Akzeptiert jede Behörde ein QES-PDF?
Was kostet eine beglaubigte Übersetzung einer Seite?
Weitere Ratgeber
Quellen
- § 11 JVEG – Honorar für Übersetzungen, Fassung seit 01.06.2025 (KostBRÄG 2025); Vergleich alt/neu: Synopse JVEG 2025
- § 142 ZPO, § 23 VwVfG und § 19 SGB X
- § 33 JustG NRW und § 34 JustG NRW – Bestätigung der Übersetzung
- Art. 62 BayAGGVG – Bescheinigung, Stempel, qualifizierte elektronische Signatur
- § 1 Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG)
- Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Landesjustizverwaltungen
- Auswärtiges Amt – Internationaler Urkundenverkehr (CIEC-Übereinkommen, Übersetzungen) und Art. 1 VO (EU) 2016/1191
- Bayerisches Landesamt für Pflege – Merkblatt Übersetzungen
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Gesetze, Vergütungssätze und die Praxis der Behörden können sich ändern; klären Sie vor der Beauftragung mit der zuständigen Behörde, welche Form der Übersetzung sie verlangt.

